TSR-Aktuell

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TopStar Radio wird Contentzulieferer

TopStar Radio beliefert bereits seit Frühjahr 2014 den Audiodienst "n-audio" regelmäßig mit Deutschlandnachrichten.

Diese Kooperation wird in den kommenden Monaten noch umfangreicher. Gemeinsam mit einem starken Team erfahrener Redakteure bauen wir den Audiodienst zu einem Full-Service-Contentanbieter für deutschsprachige Hörfunksender aus.

Sofern die LMS dem Anbieter "central fm" die Lizenz für die UKW-Sender Mettlach und Merzig erteilt, wird TopStar Radio auch Teile des künftigen Programms zuliefern.

TopStar Radio unterstützt Bayerischen Rundfunk

Der Bayerische Rundfunk, BR, setzt sich gegen den Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland zur Wehr. Hintergrund ist, dass KDG eine Unbedenklichkeitserklärung der BLM erhielt, wonach das vom BR produzierte Programm "ARD Alpha" nicht mehr im so genannten "Must-Carry-Bereich" in die Kabelnetze eingespeist werden muss.

Im Zuge dessen prangert der BR auch die Praxis der beiden größten Netzbetreiber an, für die Einspeisung von Programmen Einspeiseentgelte zu erheben. Der Bayerische Rundfunk, vertreten durch dessen Justitiar Professor Dr. Albrecht Hesse, argumentiert dabei so:

 

„Geb‚ühren an Unternehmen, die mit der Vermarktung unserer Programme gutes Geld verdienen, sind nicht gerechtfertigt. Die KDG betreibt mit ihren Kabelnetzen einen eigenen Gesch€äftsbetrieb, mit dem sie Gewinne erzielt. Die Programme des Bayerischen Rundfunks sind hierfü‚r gewissermaßen ein Vorprodukt, das der BR unentgeltlich anliefert, um der KDG ‚überhaupt erst ihren erfolgreichen Geschä€ftsbetrieb zu ermƒöglichen. Es ist nicht ‚üblich, dass der Lieferant des Vorprodukts den Verk€äufer, der ja aus dem Verkauf des Produkts ohnehin Gewinn erzielt, fü‚r diese Gewinnerzielung noch einmal zus€ätzlich bezahlt."

 

Dieser Argumentation schließt sich TopStar Radio vollumfänglich an. Denn wie auch der Bayerische Rundfunk als öffentlich-rechtlicher Veranstalter liefern auch private Rundfunkveranstalter wie TopStar Radio ihre Programme unentgeltlich an die Kabelnetzbetreiber, haben aber ebenfalls hohe Produktionskosten.

Damit die Programme überhaupt erst zu den Hörern gelangen können, lassen sich lediglich die beiden großen Kabelnetzbetreiber Unitymedia/KabelBW sowie Kabel Deutschland die Einspeisung von den Veranstaltern vergüten.

Gleichzeitig aber nutzen sie den von uns als Veranstalter gelieferten Content, um damit im Rahmen von diitalen TV- und Hörfunkpaketen von den Endkunden Entgelte für die Bereitstellung zu kassieren.

An diesen Entgelten werden die Veranstalter NICHT beteiligt.

Aus diesem Grund betrachtet TopStar Radio die bisherigen Einspeiseentgelte bei Unitymedia/KabelBW und Kabel Deutschland als rechtswidrig und somit als nichtig.

Dies vor allem deshalb, weil aus unserer Sicht lizenzierte Rundfunkveranstalter nicht durch Verträge oder Einspeiseentgelte an der Ausübung der Rundfunkfreiheit gemäß Artikel 5 GG, hier: Der freie Zugang zum Markt, gehindert werden dürfen.